RUF - Sommer 2023

c) Schiffsreisen Bis 45. Tag vor Reiseantritt 30% ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50% ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70% ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80% bei späterem Rücktritt oder Nichtanreise 90% 5.4 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. 5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, an- stelle der vorstehenden Entschädigungspau- schalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseve- ranstalter nachweist, dass ihm wesentlich hö- here Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, kon- kret zu beziffern und zu begründen. 5.6 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mit- teilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreise- vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Rei- severanstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 6. Umbuchungen 6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsab- schluss auf Änderungen hinsichtlich des Reise- termins, des Reiseziels, des Ortes des Reisean- tritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseve- ranstalter bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Um- buchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von € 25,- erheben. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforder- lich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegen- über dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Rei- severanstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berech- tigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflich- tung entfällt, wenn es sich um völlig unerheb- liche Aufwendungen handelt. 8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Min- destteilnehmerzahl 8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichter- reichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kun- den spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilneh- merzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber späte- stens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde: 1) 20Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 2) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedau- er von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen 3) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reise- dauer von weniger als zwei Tagen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt er- sichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveran- stalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unver- züglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Ta- gen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten. Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8.3. Bei einigen Reisen bietet R.U.F Touristik Ausflüge und einen Flughafentransfer gegen Aufpreis an. Diese Zusatzleistung ist ebenfalls an eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Per- sonen gebunden und kann bei Nichterreichen abgesagt werden. Die Entscheidung obliegt R.U.F Touristik und bedarf keiner Rückfrage beim Kunden. Der bestehende Reisevertrag über die Pauschalreise bleibt davon unberührt. 9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreise- vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmah- nung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswid- rig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, so- weit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die- jenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein- schließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 10. Mitwirkungspflichten des Reisenden 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder sei- nen Reisevermittler, über den er die Pauschal- reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reise- veranstalter mitgeteilten Frist erhält. 10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlan- gen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisen- de weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseve- ranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertrag- lich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kennt- nis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Ver- treters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kon- taktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen/ der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisen- de kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. DerVertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisever- trag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheb- lich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspä- tung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fri- sten zum Abhilfeverlangen (a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Scha- densanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Flugge- sellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ableh- nen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck- beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. (b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unver- züglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisever- mittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen- den nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung des Reisever- anstalters für Schäden, die nicht Körperschä- den sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt. Möglicherweise darüber hinausge- hende Ansprüche nach internationalen Über- einkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Be- schränkung unberührt. 11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Lei- stungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstal- tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und un- ter Angabe der Identität und Anschrift des ver- mittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen- den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstal- ters ursächlich war. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucher- streitbeilegung 12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever- mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Gel- tendmachung auf einem dauerhaften Datenträ- ger wird empfohlen. 12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Druck- legung dieser Reisebedingungen für den Rei- severanstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechts- verkehr geschlossen wurden, auf die europä- ische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Flug- gästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reise- veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die aus- führende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesell- schaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrich- tet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU- Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite ab- rufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/ air/safety/air-ban_de 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 14.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ge- gebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsab- schluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Be- schaffen und Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Rei- severanstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwen- diger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besor- gung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reise- veranstalter eigene Pflichten verletzt hat. 15. Rechtswahl / Gerichtsstand 15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet aus- schließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung von R.U.FTouristik demGrunde nach nicht deut- sches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 15.3. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an deren Sitz verklagen. 15.4. Für Klagen des Reiseveranstalters ge- gen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kauf- leute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Kla- geerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts- stand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Reiseveranstalter: R.U.F Touristik GmbH Geschäftsführer: Jürgen Lammert, Alexandra Lammert Handelsregister: Amtsgericht Dortmund, HRB 14071 Schwanenwall 23, 44135 Dortmund Telefon: 0231-55 75 310 Telefax: 0231-55 75 31 30 info@ruf-touristik.de www.ruf-touristik.de Stand: Dezember 2022 Katalog: Sommer 2023 R.U.F-Touristik • Tel. 0231-5575310 • Fax 0231-55753130 99 Reisebedingungen

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